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   VerfGH Sachsen, 25.10.2019 - 65-IV-19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,37235
VerfGH Sachsen, 25.10.2019 - 65-IV-19 (https://dejure.org/2019,37235)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 25.10.2019 - 65-IV-19 (https://dejure.org/2019,37235)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 25. Oktober 2019 - 65-IV-19 (https://dejure.org/2019,37235)
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (18)

  • VerfGH Sachsen, 18.01.2019 - 61-IV-18

    Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Vollstreckungsabwehrklage gegen den

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.10.2019 - 65-IV-19
    61-IV-18; st. Rspr.).

    aa) Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 78 Abs. 2 SächsVerf verpflichtet die Gerichte, Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und - soweit entscheidungserheblich - zu berücksichtigen (SächsVerfGH, Beschluss vom 18. Januar 2019 - Vf. 61-IV-18; st. Rspr.).

    Art. 78 Abs. 2 SächsVerf ist daher erst dann verletzt, wenn besondere Umstände deutlich machen, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen wurde (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 18. Januar 2019 - Vf. 61-IV-18; st. Rspr.).

  • VerfGH Sachsen, 26.04.2001 - 62-IV-00
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.10.2019 - 65-IV-19
    Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör liegt auch vor, wenn ein Gericht ohne vorherigen Hinweis in seiner Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, der nicht Gegenstand einer Erörterung gewesen ist und mit dem ein gewissenhafter und kundiger Prozessvertreter nicht zu rechnen brauchte (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 26. April 2001 - Vf. 62-IV-00; Beschluss vom 30. September 2014 - Vf. 19-IV-14; Beschluss vom 11. Dezember 2014 - Vf. 33-IV-14; st. Rspr.).

    Auch wenn die Rechtslage umstritten oder problematisch ist, müssen daher die Verfahrensbeteiligten alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und ihren Vortrag darauf einstellen (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 26. April 2001 - Vf. 62-IV-00; Beschluss vom 18. Januar 2019 - Vf. 77-IV-18; st. Rspr.).

  • VerfGH Sachsen, 26.03.2009 - 119-IV-08
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.10.2019 - 65-IV-19
    aa) Art. 18 Abs. 1 SächsVerf in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 1 Satz 2 SächsVerf) gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (SächsVerfGH, Beschluss vom 26. März 2009 - Vf. 119-IV-08/Vf. 132-IV-08; Beschluss vom 18. Januar 2019 -.
  • BVerfG, 10.03.2008 - 1 BvR 2388/03

    Grenzen des Anspruchs auf Auskunft über eine behördliche Datensammlung

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.10.2019 - 65-IV-19
    Das Gericht habe zudem nicht darauf hingewiesen, dass es zur Begründung seiner Entscheidung den spätestens mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. März 2008 (1 BvR 2388/03) überholten Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 4. Juni 2003 (VII B 138/01) zur Begründung heranziehen wolle.
  • BVerfG, 08.06.1993 - 1 BvR 878/90

    Rechtliches Gehör im Zusammenhang mit der Selbstablehnung eines Richters

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.10.2019 - 65-IV-19
    Art. 78 Abs. 2 SächsVerf enthält daher auch eine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten so über den Eintritt neuer (auch prozessualer) Umstände zu informieren, dass sie ihr Äußerungsrecht vollständig und effektiv wahrnehmen können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 1993, BVerfGE 89, 28 [35]; Remmert in: Maunz/Dürig, GG, Stand September 2016, Art. 103 Abs. 1 Rn. 78).
  • BFH, 04.06.2003 - VII B 138/01

    Recht auf Akteneinsicht

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.10.2019 - 65-IV-19
    Das Gericht habe zudem nicht darauf hingewiesen, dass es zur Begründung seiner Entscheidung den spätestens mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. März 2008 (1 BvR 2388/03) überholten Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 4. Juni 2003 (VII B 138/01) zur Begründung heranziehen wolle.
  • VerfGH Sachsen, 29.03.2010 - 133-IV-09

    Absehen von der Kostenauferlegung für einen Parkverstoß wegen Unbilligkeit

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.10.2019 - 65-IV-19
    Der Anspruch auf rechtliches Gehör kann schließlich nur dann verletzt sein, wenn die gerichtliche Entscheidung auf dem gerügten Verstoß beruht (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. März 2009 - Vf. 133-IV-09; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 23.02.2010 - 114-IV-09
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.10.2019 - 65-IV-19
    Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidieren soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 114-IV-09; Beschluss vom 11. April 2018 - Vf. 20-IV-18; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 11.04.2018 - 160-IV-17
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.10.2019 - 65-IV-19
    Wird - wie hier - ein Grundrechtsverstoß durch Verletzung des von den Fachgerichten auszulegenden und anzuwendenden sachlichen oder des Verfahrensrechts gerügt, ist darüber hinaus darzulegen und zu begründen, dass und wodurch der Richter, dessen einfachrechtliche Sichtweise oder Beweiswürdigung zweifelhaft sein mag, die Bedeutung verfassungsbeschwerdefähiger Rechte für den seiner besonderen fachlichen Kompetenz zugewiesenen Normenbereich verfehlt, etwa die Grundrechtsrelevanz der von ihm zu entscheidenden Frage überhaupt nicht gesehen, den Gehalt des maßgeblichen Grundrechts verkannt oder seine Auswirkungen auf das einfache Recht in grundsätzlich fehlerhafter Weise missachtet hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 11. April 2018 - Vf. 160-IV-17; Beschluss vom 14. Juli 2016 - Vf. 10-IV-16; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 14.07.2016 - 10-IV-16
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.10.2019 - 65-IV-19
    Wird - wie hier - ein Grundrechtsverstoß durch Verletzung des von den Fachgerichten auszulegenden und anzuwendenden sachlichen oder des Verfahrensrechts gerügt, ist darüber hinaus darzulegen und zu begründen, dass und wodurch der Richter, dessen einfachrechtliche Sichtweise oder Beweiswürdigung zweifelhaft sein mag, die Bedeutung verfassungsbeschwerdefähiger Rechte für den seiner besonderen fachlichen Kompetenz zugewiesenen Normenbereich verfehlt, etwa die Grundrechtsrelevanz der von ihm zu entscheidenden Frage überhaupt nicht gesehen, den Gehalt des maßgeblichen Grundrechts verkannt oder seine Auswirkungen auf das einfache Recht in grundsätzlich fehlerhafter Weise missachtet hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 11. April 2018 - Vf. 160-IV-17; Beschluss vom 14. Juli 2016 - Vf. 10-IV-16; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 11.04.2018 - 20-IV-18
  • VerfGH Sachsen, 11.12.2014 - 33-IV-14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen ein Prozessurteil des Sächsischen

  • VerfGH Sachsen, 21.04.2016 - 142-IV-15
  • VerfGH Sachsen, 30.09.2014 - 19-IV-14
  • VerfGH Sachsen, 18.01.2019 - 77-IV-18

    Unangreifbarkeit gerichtlicher Entscheidungen über die Zurückweisung von

  • VerfGH Sachsen, 27.02.2018 - 132-IV-17
  • VerfGH Sachsen, 31.05.2016 - 40-IV-16
  • VerfGH Sachsen, 27.07.2006 - 4-IV-06
  • VerfGH Sachsen, 25.10.2019 - 95-IV-19
    Werde im Parallelverfahren Vf. 65-IV-19, auf welches der Beschwerdeführer vollumfänglich verweist, die dort gerügte Verletzung rechtlichen Gehörs bestätigt, sei auch die vorliegende Verfassungsbeschwerde begründet.

    Der Verfassungsgerichtshof verweist zur Begründung auf die Ausführungen in seinem Beschluss vom heutigen Tag im Verfahren Vf. 65-IV-19.

  • VerfGH Sachsen, 31.05.2021 - 23-IV-21
    Art. 78 Abs. 2 SächsVerf ist daher erst dann verletzt, wenn besondere Umstände deutlich machen, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen wurde (SächsVerfGH, Beschluss vom 18. Januar 2019 - Vf. 61-IV-18; Beschluss vom 25. Oktober 2019 - Vf. 65-IV-19; Beschluss vom 27. Februar 2020 - Vf. 88-IV-19; Beschluss vom 10. September 2020 - Vf. 13-IV-20; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 06.05.2021 - 8-IV-21

    Zur Verfahrensverschleppung durch Verfassungsbeschwerde

    Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen der § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG (vgl. hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Oktober 2019 - Vf. 65-IV-19; Beschluss vom 27. Februar 2020 - Vf. 133-IV-19; Beschluss vom 5. November 2020 - Vf. 117-IV-20; die Beschlüsse ergingen jeweils gegenüber dem Beschwerdeführer) genügt.
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